Satzung

Name und Sitz

  • Der Verein trägt den Namen: „Eurafrican-Alliance“
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
  • Sitz des Vereins ist 75323 Bad Wildbad.

Vereinszweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zwecke des Vereins ist die Entwicklungszusammenarbeit.

Die Hauptzielgruppe des Vereins:

  • Die Hauptzielgruppe der Vereinsarbeit sind Menschen in und aus Nigeria und gesamt Afrika. Die engen persönlichen Bindungen der Vereinsmitglieder in diese Regionen sollen dabei vorteilhaft eingesetzt werden, um die Bedürfnisse der betroffenen Bewohner zu decken und Notlagen zu lindern. Die Hilfe vor Ort soll durch die persönliche Arbeit der Vereinsmitglieder und durch die von den Vereinsmitgliedern sorgsam ausgewählten Hilfspersonen bewältigt werden.

Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Unterstützung und Finanzierung des Aufbaus und Betriebs von landwirtschaftlichen Projekten zur Nahrungs- und Arbeitssicherung der dortigen Bevölkerung
  • Konzeption regional nachhaltiger Projekte
  • Unterstützung und Finanzierung des Aufbaus und Betriebs von Ausbildungsstätten
  • Unterstützung und Finanzierung von Kindergärten, Spiel- und Freizeitmöglichkeiten für Kinder und Jugendlichen
  • Finanzierung der Schulausbildung bedürftiger Kinder und Jugendlicher
  • finanzielle Unterstützung jungen Erwachsenen,  alleinerziehender Mütter, Witwen, Waisenkinder und bedürftiger Familien
  • Unterstützung und Finanzierung des Aufbaus der Strom- und Wasserversorgung sowie Abfallwirtschaft
  • Unterstützung und Finanzierung des Aufbaus von Wegeinfrastruktur und kleine Infrastrukturprojekte.

Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

  • Der Verein ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Geschäftsjahr

  • Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein.
  • Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand des Vereins.
  • Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach Ermessen.
  • Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.
  • Neben den ordentlichen Mitgliedern im Sinne des Abs. 1 und Ehrenmitgliedern können Fördermitglieder, welche kein passives und aktives Wahlrecht haben, den Verein finanziell und ideell unterstützen. Abs. 2 gilt entsprechend auch für Fördermitglieder. Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme an Vereinsaktivitäten. Im Übrigen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Zulassung und Beteiligung von Fördermitgliedern an Vereinsaktivitäten.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Diese Rechte ruhen im Falle des Verzuges im Sinne des § 8 Abs. 3.
  • Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  • Mitgliedschaftsrechte sind persönlich auszuüben und nicht übertragbar.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand umgehend über Änderungen ihrer
    Wohnanschrift, Rufnummern oder ihrer E-Mail-Adresse in Kenntnis zu setzen.

Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
  • Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegen-heit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

Mitgliedsbeitrag

  • Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  • Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitglieder-versammlung festgesetzt.
  • Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  • Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  • Mit Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Gremien und organi-satorische Einheiten, insbesondere Ausschüsse, mit besonderen Aufgaben ge-schaffen werden.

Vorstand

    • Der Vorstand besteht aus Vostandvorsitzender, Stellvertrendervorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer.
    • Der Verein wird i.S. des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter vertreten. Sie vertreten gemeinsam.
    • Einzelne Vorstandsmitglieder sind berechtigt von Vorstand genehmigte Projektanträge in Namen des Vereins zu unterschreiben.
    • Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen und hat alleiniger zugang zum Bankkonto.
    • Der Schatzmeister ist verpflichtet den Vorstand regelmäßig über den Zustand der Finanzen zu berichten.
    • Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von sieben Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Ein erweiterter Vorstand (Schatzmeister, Schriftführer u. ggf. weitere) können gewählt werden.
    • Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
    • Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vor-standsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
    • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
    • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat ins-besondere folgende Aufgaben:
        1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
        2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
        3. Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
        4. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts sowie
        5. die Aufnahme neuer Mitglieder.
      • Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Notwendige Auslagen und Aufwendungen werden in angemessener Höhe erstattet. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Die Mitgliederversammlung kann die Aufgabe einem von ihm zu berufenen Gremium übertragen.

Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes

      • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzen-
        den, bei Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von
        einer Woche soll eingehalten werden. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied auf schriftlichem oder elektronischem Weg zu übermitteln. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
      • Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder elektronischem Wegelaufverfahren) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
      • Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, oder einem anderen Mitglied des Vor-stands zu unterschreiben.
      • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
      • Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
        Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fach-kräften besetzt werden.
      •   In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann
        die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

Mitgliederversammlung

      • Mindestens einmal im Jahr, möglichst im dritten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
      • Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegen-stand haben.
      • Eine Ladungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden und die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben. Im Übrigen gelten die für die ordentliche Mitgliederversammlung maßgebenden Bestimmungen entsprechend.

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

      • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist dieser
        nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitglieder-versammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
      • Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschluss-fassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Anwe-senden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
      • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
      • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
        die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.
      • Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Der Kassenprüfer wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.

Sitzungsberichte

      • Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstim-mungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut in einer Anlage zum Protokoll aufgenommen werden. Auf Verlangen eines Mitglieds ist diesem eine Abschrift des Protokolls zu übermitteln.

Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

    • Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands vertre-tungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung niemanden anderes hierzu beruft.
    • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Beendigung aus anderen Gründen oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es unmittelbar und ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in Nigeria verwendet.
    • Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über den konkreten Empfänger mit dem Auflösungsbeschluss.323

Stand June 2023

de_DEGerman